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BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemannes (Erblassers). Er war seit April 2001 bis zu seinem Tod bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt und seit April 2008 durchgehend arbeitsunfähig krank. Urlaub konnte ihm krankheitsbedingt für 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung für 2008 und 2009. Das ArbG hatte die Klage abgewiesen. Das LAG sprach der Klägerin eine Abgeltung für 35 Urlaubs-tage in Höhe von 3230,50 Euro Brutto zu. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.
BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09
Sachgrundlose Befristung und "Zuvor-Beschäftigung"
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt dies nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bislang galt diese Regelung ohne jede zeitliche Einschränkung, d.h. es war unerheblich, wie lange die Vorbeschäftigung zurücklag.
Mit seinem Urteil vom 06.04.2011 hat das BAG die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erheblich eingeschränkt.
Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 als Lehrerin beschäftigt. Zuvor hatte sie während ihres Studiums vom 01.11.1999 bis zum 31.01.2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klage hatte vor dem 7. Senat wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die hier mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin beim Freistaat stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht entgegen. Das BAG konkretisierte seine Entscheidung insoweit, als eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies ergebe die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Sie soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer soll eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Zum anderen sollen durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" sog. "Befristungsketten" sowie insgesamt die missbräuchliche Handhabung befristeter Arbeitsverträge verhindert werden.
Das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne aber auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung sei daher nur insoweit erforderlich, als dies zur Verhinderung von "Befristungsketten" führt. Dies sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall.
Bei der Festlegung des Zeitrahmens von drei Jahren orientierte sich das BAG an den regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen.
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BAG, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen:
Ein Arbeitnehmer hat sich aus religiösen Gründen geweigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat.
Dies kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Allerdings dürfen keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein Arbeitnehmer, der in einem Einzelhandelsmarkt als "Lagergehilfe" beschäftigt war, muss nach dem Urteil des BAG vom 24.02.2011 mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholoka erfordern. Verweigert der Arbeitnehmer aus religiösen Gründen die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin nach seiner Auffassung die religiösen Gründe bestehen und aufzeigen, an welcher Art von Tätigkeit er sich konkret gehindert sieht.
Hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religiös bedingten Bedenken des Arbeitnehmers Rechnung trägt, muss er ihm diese Tätigkeit zuweisen. Der Kläger - ein gläubiger Moslem - war bereits seit 1994 als Mitarbeiter eines Warenhauses tätig. Seit 2003 wurde er als sog. "Lagergehilfe" beschäftigt. Anfang 2008 weigerte er sich im Getränkebereich des Warenhauses zu arbeiten. Er berief sich darauf, dass ihm sein Glaube jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken verbiete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das zuständige LAG. nach Auffassung des BAG stehe nämlich noch nicht fest, ob die Weigerung des Klägers dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gab. Die Ausführungen des Klägers ließen nicht hinreichend erkennen, welche Tätigkeiten im Einzelnen ihm seine religiöse Überzeugung verbiete. Deswegen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.
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BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 9/10
Kündigung eines Hornisten wegen Verkleinerung des Orchesters:
Der Kläger - ein Hornist - war seit dem Jahr 1991 als Orchsetermusiker bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen erklärt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen in erheblichem Umfang kürzen, entschloss sich die Beklagte, das Orchester zu verkleinern und strich u.a. die Stelle aller Hornisten. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei "unsinnig und willkürchlich", weil in zahlreichen musikalischen Werken das Horn ein wesentlicher Bestandteil sei. So könne nach Auffassung des Klägers das Stück von Sergej Prokofjew "Peter und der Wolf" nur noch als "Peter ohne Wolf" aufgeführt werden. Der Kläger hatte vor dem BAG - wie auch in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Nach Auffassung des 2.Senats erfolgte die Verkleinerung des Orchesters aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Ob die Entscheidung, sich von allen Hornisten zu trennen, an musikalischen Maßstäben gemessen richtig war, hatte der Senat nicht zu beurteilen. Die Entscheidung des Arbeitgebers sei jedenfalls nicht missbräuchlich gewesen und zielte nicht darauf ab, einzelne, unliebsame Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
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OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2011, 1 U 72/10
Mitverschuldensvorwurf an den Beifahrer
Der Vater des Klägers war Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten und wurde bei einem Autounfall getötet. Der Beklagte und der Vater des Klägers waren nicht unerheblich alkoholisiert. Der beklagte Fahrer hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von ca. 2 Promille. Das Unfallgeschehen konnte im Einzelnen nicht aufgeklärt werden. Der Kläger ließ vor Gericht vortragen, dass der beklagte Fahrer ohne Zustimmung seines Vaters losgefahren sei oder dass sein Vater aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums vor Fahrtantritt eingeschlafen sei.
Das OLG Naumburg erkannte kein Mitverschulden des Vaters des Klägers wegen des Mitfahrens mit einem alkoholisierten Fahrer. Nach der Rechtsprechung des BGH komme für die Frage, ob der später Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte, darauf an, ob und in welchem Umfang der alkoholisierte Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfallerscheinungen er in dessen Beisein gezeigt hat, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen.
Für die Annahme eines Mitverschuldens wäre darüberhinaus Voraussetzung, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug noch zu verlassen. Dies blieb hier streitig und der beklagte Fahrer blieb für seinen Einwand des Mitverschuldens des getöteten Beifahrers beweisfällig.
Wer einen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB geltend macht, muss ihn auch beweisen. Allein die Kenntnis von einem Alkoholkonsum des Fahrers allein reicht hierfür nicht aus. Die Kenntnis muss vielmehr dahingehen, dass nach Auffassung des Beifahrers ein sicheres Führen des Fahrzeugs durch den Fahrer nicht mehr möglich ist.
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DAS ENTSCHEIDENDE ZUM SCHLUSS:
Aus einem Urteil des BAG vom 03.10.1979:
"Die Gewinnung von Samen aus selbst gehaltenen Bullen zum Zwecke der Fortpflanzung des Viehs durch eine Rinderbesamungsgenossenschaft gehört zur Viehzucht, damit zur Landwirtschaft und fällt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft."
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